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Mo:09:00 - 13:00
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Statuten des Vereins nowa

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „nowa Training, Beratung, Projektmanagement“.
  2. Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf den Bezirk Graz Stadt und Graz-Umgebung.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat folgenden Zweck:

  1. Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen am Arbeitsmarkt, in der Wirtschaft, Bildung, Politik und Regionalentwicklung.
  2. Verbesserung der beruflichen Perspektiven von benachteiligten Personen, insbesondere von Frauen durch Schaffung von Strukturen, die eine gezielte, Karriereentwicklung, Aus- und Weiterbildung sowie Integration ins Berufsleben ermöglichen.
  3. Erhöhung der Bildungsbeteiligung von benachteiligten Personen, insbesonders von Frauen, durch Schaffung von Strukturen und Maßnahmen, die den Zugang zu Bildungsangeboten erleichtern.
  4. Erschließung neuer, zukunftsträchtiger und wirtschaftsorientierter Ausbildungs- und Berufsbereiche, insbesondere solcher, die geeignet sind, der geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt entgegen zu wirken.
  5. Förderung von lebensweltorientierter und chancengleichheitsorientierter Bildung.
  6. Förderung von Aus- und Weiterbildung unter Anwendung moderner Computertechnologien und globaler Netzwerke.
  7. Förderung der Sensibilisierung, des Kompetenzaufbaus, des Wissenstransfers hinsichtlich Gender-Mainstreaming und dessen Implementierung in allen Bereichen der regionalen Entwicklung.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

  1. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Die Schaffung von Strukturen zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung gleichstellungsorientierter und frauenspezifischer Bildungs-, Wirtschafts-, Regional- und Arbeitsmarktpolitik.
    b) Die Entwicklung, Erprobung und Transferierung von innovativen Modellen zur Erhöhung der Gleichstellung und zur Erhöhung gleichstellungsorientierter Bildungsangebote und neuer Lehr- und Lernformen.
    c) Die Unterstützung aller Bereiche der regionalen Wirtschaft, unternehmerischer Menschen und Investoren durch Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung und Förderung von Kooperationen in Zusammenarbeit mit dem auf diesem Gebiet tätigen privaten und öffentlichen Institutionen und Organisationen.
    d) Die Ausarbeitung, Koordination und Umsetzung von Projekten in Anlehnung an vorhandene regionale, nationale und europäische Strategien in den Bereichen Arbeitsmarkt, Wirtschaft, Bildung und Frauenförderung.
    e) Die Information der Bevölkerung und der Entscheidungsträger aller Ebenen durch Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszweckes.
    f) Die Schaffung personeller, organisatorischer, räumlicher und finanzieller Voraussetzungen, um die unter Punkt a – d genannten Aufgaben wirkungsvoll bewältigen zu können.
    g) Die Beteiligung an Gesellschaften zur Umsetzung von innovativen Projekten.
    h) Der Aufbau von Netzwerken, regionalen und überregionalen Partnerschaften und Kooperationen zur Erreichung des Vereinszweckes.
    i) Die Durchführung von Veranstaltungen, Aktivitäten zur Öffentlichkeitsarbeit, Kampagnen, Entwicklung von Instrumenten, Materialien, Filmen, Datenbanken und Projekten zur Förderung der Gleichstellung.
  2. Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Spenden und Zuwendungen von Förderern und Auftraggebern
    c) Finanzielle Zuwendungen und Zurverfügungstellung von Sachmitteln durch die Stadt Graz und die Gemeinden des Bezirkes Graz-Umgebung, das Land Steiermark, des Bundes(Ministerien), des Arbeitsmarktservice und anderer Institutionen und Organisationen.
    d) Beteiligung an regionalen und europäischen Ausschreibungen und Bewerbung für Projekte.

    e) Ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes wird ein lern- und kommunikationsfördernder Bereich in Form eines Lernzentrums eingerichtet, um der vom Verein betreuten Zielgruppe eine praxisorientierte und barrierefreie Anwendung im Bereich elektronischer Übertragung und globaler Netzwerke zu ermöglichen.
    f) Einnahmen aus Aktivitäten im Sinne des Vereineszwecks wie Entwicklung von Projekten, Transferierung von Know-How, Erstellung von Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung, Beratung und Training.
    g) Einnahmen aus Kursbeiträgen und Beratungsleistungen der angesprochen Zielgruppen insbesonders von Frauen, Bildungseinrichtungen, Multiplikatorinnen, Unternehmen und Organisationen.
    h) Einnahmen aus der Vermietung von Räumlichkeiten, der Abgeltung der gemeinsamen Nutzung der Räumlichkeiten durch Kooperationspartnerinnen bzw. der Weiterverrechnung von Gemeinkosten wie Telefon, Büromaterial, technischer Ausstattung an Nutzungspartnerinnen.

  3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre allfälligen Sacheinlagen zurückerhalten, die nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen sind. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Die Stadt Graz sowie die Gemeinden des Bezirkes Graz-Umgebung sind als ordentliche Mitglieder angesehen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder Spenden fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand und von der Generalversammlung ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Bekanntgabefrist von einem Monat mit Wirksamkeit zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet (entscheidend ist das Datum der Postaufgabe), so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen; die Schulungs- und Fortbildungsarbeit darf jedoch dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu, Ehrenmitgliedern steht passives Wahlrecht zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jeweils beschlossenen Höhe zu den jeweils festgelegten Fälligkeiten verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Mitgliedsbeitrag gemäß ihrem Anteil an der Region nach Bevölkerungsschlüssel (aktuelle Volkszählung) zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Generalversammlung festgelegt.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 10 – 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Festlegung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand und kann aufgrund von Vorschlägen durch ordentliche Mitglieder ergänzt werden.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin einer Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stadt Graz entsendet 3 Personen, deren Stimmenanteil gemeinsam so hoch ist wie die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder aus dem Bezirk Graz-Umgebung. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahl und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ebenso bedürfen Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsprüfungsberichtes und des Jahresabschlusses
  2. Beschlussfassung über die inhaltliche und finanzielle Jahresplanung
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
  6. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, KassierIn und SchriftführerIn und deren StellvertreterInnen, wobei der Anteil der Stadt Graz 3 Vorstandmitglieder beträgt.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung bestellt wird, hat bei Ausscheiden eines bestellten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes bestellbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt diese bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung vom Schriftführer/von der Schriftführerin, schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung sein/e StellvertreterIn, ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und durch dessen Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zur richten. Der Rücktritt wird erst mit der Bestellung bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung der inhaltlichen und finanziellen Jahresplanung
  2. Abfassung des Rechnungsprüfungsberichtes und des Jahresabschlusses
  3. Vorbereitung der Generalversammlung
  4. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
  7. Einsetzen von Beiräten und Ausschüssen
  8. Bestellung und Abberufung von Vereinsangestellten
  9. Der Vorstand hat die Möglichkeit, bei Bedarf einzelne Aufgabenbereiche einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin zu übertragen. Die Aufgaben werden gesondert in der Geschäftsordnung geregelt.
  10. Auftragserteilung für laufende Projekte an Projektverantwortliche
  11. Festlegung bzw. Änderung der Vereinsordnung
  12. Entscheidung über die Beteiligung des Vereines an Gesellschaften im Sinne des Vereinszweckes.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder

  1. Der Obmann/die Obfrau ist der/die höchste VereinsfunktionärIn. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, sowie gegenüber Behörden und dritten Personen.
    Für den Fall einer Geschäftsführerbestellung im Sinne des § 12 Z 9 ist der/die Geschäftsführer/in auch zur Vertretung nach Außen berechtigt. In Geldangelegenheiten für tägliche Rechtsgeschäfte bis einschließlich EUR 15.000,- zeichnet der Obmann/die Obfrau, der Kassier/die Kassierin oder die Geschäftsführung jeweils alleine. Bei Förderungsansuchen und Förderungsabrechnungen bis einschließlich EUR 70.000,- zeichnet der Obmann/die Obfrau, der Kassier/die Kassierin oder die Geschäftsführung jeweils alleine. In Geldangelegenheiten über EUR 70.000,- zeichnet der Obmann/die Obfrau und die Geschäftsführung oder ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam. In Angelegenheiten des Schriftverkehrs zeichnet der Obmann/die Obfrau oder die Geschäftsführung jeweils alleine. Vor allem sind schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, von diesen Funktionären zu unterfertigen.
  2. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  3. Der/die SchriftführerIn hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  4. Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau, des/der SchriftführerIn und des/der KassierIn ihre StellvertreterInnen.

§ 14 RechnungsprüferInnen

  1. Die RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Funktionsdauer der RechnungsprüferInnen beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt diese bis zur Bestellung neuer RechnungsprüferInnen.
  3. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  4. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen sinngemäß die Bestimmungen des § 11 Abs. 8, 9 und 10.

§ 15 Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Die Auflösung

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereines ist das verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Verein für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu übertragen, der gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Dies gilt auch bei Wegfall des begünstigten Zweckes.

Graz, 04.07.2019